Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2023)
Art.5Zollansätze für Zucker
1 Die Zollansätze der Tarifnummern 1701 und 1702 (Anhang 1 Ziff. 18) werden vom BLW festgelegt.8
2 Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass:
a.
die Preise für importierten Zucker, einschliesslich Zollansätzen und Garantiefondsbeiträgen (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20169; LVG), den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen; und
b.
die Zollansätze zusammen mit den Garantiefondsbeiträgen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto betragen.10
3 Bewegen sich die Preise, zuzüglich Zollansätze und Garantiefondsbeitrag, innerhalb einer bestimmten Bandbreite, so brauchen die Zollansätze nicht angepasst zu werden. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben oder nach unten von den Marktpreisen in der Europäischen Union abweichen.
4 Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Weltmarktpreise und der Marktpreise in der Europäischen Union dienen insbesondere Börseninformationen, die Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Preise und die repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3931).