Verordnung
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Art. 8 Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt
1 Der Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:
2 Das BLW ermittelt die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Zollgrenze, nicht veranlagt. Als Berechnungsgrundlagen dienen insbesondere Börseninformationen und repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner. |