Verordnung
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Art. 37 Warenkategorien des Teilzollkontingents
Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) 1 Das BLW teilt die Gesamtmenge des Teilzollkontingents Nr. 14.4 nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage auf die einzelnen Warenkategorien auf. 2 Es teilt das Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) in folgende Warenkategorien auf:
3 Die Zuordnung der Tarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien des Teilzollkontingents Nr. 14.4 ist in Anhang 1 Ziffer 9 geregelt. 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5521). |