Verordnung
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Art. 51 Schutzmassnahmen
1 Das WBF trifft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (dem BAZG) die erforderlichen organisatorischen Massnahmen für eine rechtzeitige und wirksame Anwendung der Schutzklauseln aus internationalen Abkommen im Agrarbereich. 2 Fällt aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit die Einholung des Entscheids des Bundesrats ausser Betracht, so entscheidet das WBF über die Anwendung. 3 Wenn angenommen werden muss, dass alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, können die Schutzklauseln ausnahmsweise auch dann angerufen werden, bevor alle notwendigen Informationen bezüglich des tatsächlich gewährten Marktzugangs und die notwendigen statistischen Voraussetzungen vorliegen oder ausgewertet sind. Bei fehlenden statistischen Grundlagen je Tarifnummer können Daten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichartig sind, herangezogen werden. 4 Für verderbliche und saisonabhängige landwirtschaftliche Erzeugnisse können kürzere Bemessungszeiträume verwendet werden. |