Verordnung
|
Art. 22 Einreichung der Gesuche 25
1 Werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt, so können diese wie folgt eingereicht werden:
2 Ausnahmen sind im 4. Kapitel, in Anhang 3 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt. 3 Am selben Tag eingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingereicht. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6107). |