Verordnung
|
Art. 35 Zuteilung der Anteile an den Teilzollkontingenten
1 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.1 werden nach dem Reglement vom 22. Dezember 193343 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz an die Kontingentsanteilsberechtigten zugeteilt. 2 Das Teilzollkontingent Nr. 07.2 wird versteigert.44 3 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.3 werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche zugeteilt.45 4 Das Teilzollkontingent Nr. 07.4 von 100 Tonnen wird versteigert. Butter im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 07.4 darf nur in Grossgebinden von mindestens 25 Kilogramm eingeführt werden. 5 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.5 werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt. 6 Beim Teilzollkontingent Nr. 07.6 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. 7 Beim Zollkontingent Nr. 08 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5521). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6107). |