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Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. August 2023)
Art. 41Inlandleistung
1 Als Inlandleistung gilt:
a.
beim Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Saatkartoffeln): die Menge der inländischen Saatkartoffeln, die die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben;
b.
beim Teilzollkontingent Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln): die Menge der Veredelungskartoffeln, die die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode von inländischen Produzenten zur Verarbeitung übernommen haben;
c.
beim Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln): die Menge der direkt beim inländischen Produzenten übernommenen und bezahlten Speisekartoffeln.
2 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat (Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.