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Art.6 Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung
1 Der Zollansatz für Getreide des Zollkontingents Nr. 27 mit den Tarifnummern 1001.9921, 1002.9021, 1007.9021, 1008.1021, 1008.2921, 1008.4021, 1008.5021, 1008.6031 und 1008.9023 wird vom BLW festgelegt.11 2 Das BLW setzt den Zollansatz auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober so fest, dass der Preis für importiertes Getreide zur menschlichen Ernährung, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Art. 1612 LVG13), dem Referenzpreis von 53 Franken je 100 Kilogramm entspricht.14 3 Der Zollansatz wird nur angepasst, wenn die Preise für importierten Weizen, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag, eine bestimmte Bandbreite überschreiten. Die Bandbreite ist überschritten, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben oder unten vom Referenzpreis abweichen. Die Belastung durch Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Grenzbelastung) darf 23 Franken je 100 Kilogramm jedoch nicht überschreiten. 4 Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Zollansatzes dient der Weltmarktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börseninformationen, der Preise franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt. 5 Die Zollansätze für Grobgetreide zur menschlichen Ernährung des Zollkontingents Nr. 28 mit den Tarifnummern 1003.9041, 1004.9021 und 1005.9021 werden vom BLW festgelegt. Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und passt sie gestützt auf die Formel nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b an, sobald die Zollansätze der entsprechenden Futtermittel mit Schwellenpreis angepasst werden.15 6 Die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 werden vom BLW festgelegt. Sie werden aufgrund der Grenzbelastung auf den entsprechenden Rohstoffen der Zollkontingente Nr. 27 und Nr. 28 mittels Ausbeuteziffern berechnet und um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 Kilogramm erhöht. Die Zollansätze der Rohstoffe und jene der Verarbeitungsprodukte werden gleichzeitig angepasst.16 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3931). 12 Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juni 2017 angepasst. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 3931). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3931). 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3931). |