Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)


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Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist

1 Der Zu­schlags­preis ent­spricht dem Ge­bots­preis.

22 Die Zah­lungs­frist be­trägt 90 Ta­ge ab dem Aus­stell­da­tum der Ver­fü­gung.

3 und 424

5 Aus­nah­men sind in den markt­ord­nungs­spe­zi­fi­schen Pro­duk­te­ver­ord­nun­gen ge­re­gelt.

24 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4545).

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