Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)


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Art. 31 Zollkontingent Brotgetreide

1 An­tei­le am Zoll­kon­tin­gent Nr. 27 (Brot­ge­trei­de) wer­den nach der Rei­hen­fol­ge der An­nah­me der Zollan­mel­dung zu­ge­teilt.

2 Das Zoll­kon­tin­gent wird ge­mä­ss An­hang 4 in Tran­chen zeit­lich gestaf­felt und zeit­lich be­schränkt frei­ge­ge­ben. Das BLW kann in An­hang 4 die Teil­men­gen so­wie die Pe­ri­oden än­dern. Es kann zu­dem den Be­ginn der Pe­ri­oden än­dern, da­mit die­ser nicht auf einen staat­lich an­er­kann­ten Fei­er­tag, einen Sams­tag oder einen Sonn­tag fällt.

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