Art.17 Steigerungsgebote
1 Die Steigerungsgebote müssen innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW eintreffen oder über die bereitgestellte Internetanwendung eingegeben werden. 2 Jede bietende Person kann für die ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote einreichen. 3 Die Gebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden. |