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Art. 18 Zuteilung
1 Die Zuteilung der Kontingentsanteile erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Kontingentsanteile je Zuteilung sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt. 2 Ist auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau die Gebotsmenge grösser als die zuzuteilende Menge, so werden die entsprechenden Kontingentsanteile proportional gekürzt. Ergibt sich dadurch ein Kontingentsanteil, der kleiner ist als die kleinste zulässige Menge je Gebot, so kann die bietende Person ihr Gebot zurückziehen. 3 Wird durch die Zuteilung die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht voll ausgenützt, so kann die Restmenge:
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617). |