Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 3 Eingaben von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten 5
1 Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote sind über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu übermitteln.6 2 Sind Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote nicht korrekt ausgefüllt oder unvollständig übermittelt worden, so räumt das BLW eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5521). |