Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)


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Art. 1 Generaleinfuhrbewilligung

1 An­hang 1 legt fest, wel­che land­wirt­schaft­li­chen Er­zeug­nis­se für die Ein­fuhr ei­ne Be­wil­li­gung er­for­dern. Die Be­wil­li­gung wird als Ge­ne­ral­ein­fuhr­be­wil­li­gung (GEB) für be­stimm­te Er­zeug­nis­se er­teilt. Die Aus­nah­men von der GEB-Pflicht sind im 5. Ka­pi­tel, in An­hang 1 oder in den markt­ord­nungs­spe­zi­fi­schen Pro­duk­te­ver­ord­nun­gen ge­re­gelt.

2 Die GEB wird vom Bun­des­amt für Land­wirt­schaft (BLW) auf schrift­li­ches Ge­such hin Per­so­nen er­teilt, die im schwei­ze­ri­schen Zoll­ge­biet Wohn­sitz oder Sitz ha­ben.

3 Als Per­so­nen gel­ten na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen so­wie Per­so­nen­ge­mein­schaf­ten.

4 Die GEB ist un­be­fris­tet gül­tig und nicht über­trag­bar.

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