Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Art.17 Steigerungsgebote

1 Die Stei­ge­rungs­ge­bo­te sind in­ner­halb der in der Aus­schrei­bung fest­ge­setz­ten Frist zu über­mit­teln.24

2 Je­de bie­ten­de Per­son kann für die aus­ge­schrie­be­ne Men­ge ma­xi­mal fünf Ge­bo­te ein­rei­chen.

3 Die Ge­bo­te kön­nen nach Ab­lauf der Ein­rei­chungs­frist we­der ge­än­dert noch zu­rück­ge­zo­gen wer­den.

24 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 661).

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