Art.17 Steigerungsgebote
1 Die Steigerungsgebote sind innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist zu übermitteln.24 2 Jede bietende Person kann für die ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote einreichen. 3 Die Gebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 661). |