Bundesgesetz
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Art. 21a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2019 20
1 Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlt worden sind. 2 Verfügungen über jährliche Ergänzungsleistungen, für deren Berechnung bei der Anrechnung der Einnahmen nach Artikel 11 ELG21 ein Solidaritätsbeitrag berücksichtigt worden ist, sind in Abweichung von Artikel 53 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf Antrag der versicherten Person in Wiedererwägung zu ziehen, falls diese Änderung einen höheren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung zur Folge hat. 3 In Abweichung von Artikel 24 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungsleistungen aufgrund dieser Änderung nicht. 20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019 (Gewährleistung der Ergänzungsleistungen an die Opfer), in Kraft seit 1. Mai 2020 (AS 2020 1267; BBl 2019 80818203). 21 SR 831.30 22 SR 830.1 |