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Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
vom 30. September 2016 (Stand am 1. September 2023)
Art. 6Prüfung der Gesuche und Entscheid
1 Die zuständige Behörde prüft die Gesuche und entscheidet über die Gewährung des Solidaritätsbeitrags.
2 Sie darf besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202010 bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.11
3 Sie hört vor ihrem Entscheid die beratende Kommission (Art. 18 Abs. 2) an.
11 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
12 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge), mit Wirkung seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4175; BBl 2020 16391653).