Bundesgesetz
über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
(AFZFG)


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Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand

1 Die­ses Ge­setz bezweckt die An­er­ken­nung und Wie­der­gut­ma­chung des Un­rechts, das den Op­fern von für­sor­ge­ri­schen Zwangs­mass­nah­men und Fremd­plat­zie­run­gen in der Schweiz vor 1981 zu­ge­fügt wor­den ist.

2 Es gilt auch für Per­so­nen, die von Mass­nah­men be­trof­fen wa­ren, die vor 1981 ver­an­lasst, aber erst da­nach voll­zo­gen wor­den sind.

3 Es re­gelt:

a.
den So­li­da­ri­täts­bei­trag zu­guns­ten von Op­fern;
b.
die Ar­chi­vie­rung und Ak­ten­ein­sicht;
c.
die Be­ra­tung und Un­ter­stüt­zung Be­trof­fe­ner;
d.
die wis­sen­schaft­li­che Auf­ar­bei­tung und die Öf­fent­lich­keits­ar­beit;
e.
wei­te­re Mass­nah­men im In­ter­es­se der Be­trof­fe­nen.

BGE

149 II 281 (2C_393/2022) from 5. Mai 2023
Regeste: Art. 2 AFZFG; Begriff der Fremdplatzierung; Auswirkung der Adoption durch die Pflegeeltern, bei denen das Kind ursprünglich fremdplatziert wurde. Rechtliches (E. 3). Ein Kind, das zunächst behördlich bei einer Pflegefamilie fremdplatziert und später durch die Pflegeeltern der gleichen Familie adoptiert wurde, ist auch nach der Adoption von einer Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG betroffen (E. 4).

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