Bundesgesetz
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Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. 2 Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind. 3 Es regelt:
BGE
149 II 281 (2C_393/2022) from 5. Mai 2023
Regeste: Art. 2 AFZFG; Begriff der Fremdplatzierung; Auswirkung der Adoption durch die Pflegeeltern, bei denen das Kind ursprünglich fremdplatziert wurde. Rechtliches (E. 3). Ein Kind, das zunächst behördlich bei einer Pflegefamilie fremdplatziert und später durch die Pflegeeltern der gleichen Familie adoptiert wurde, ist auch nach der Adoption von einer Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG betroffen (E. 4). |
