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Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
Art. 1Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist.
2 Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.
3 Es regelt:
a.
den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern;
b.
die Archivierung und Akteneinsicht;
c.
die Beratung und Unterstützung Betroffener;
d.
die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit;
e.
weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen.