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Bundesgesetz
über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
(AFZFG)

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand

1 Die­ses Ge­setz bezweckt die An­er­ken­nung und Wie­der­gut­ma­chung des Un­rechts, das den Op­fern von für­sor­ge­ri­schen Zwangs­mass­nah­men und Fremd­plat­zie­run­gen in der Schweiz vor 1981 zu­ge­fügt wor­den ist.

2 Es gilt auch für Per­so­nen, die von Mass­nah­men be­trof­fen wa­ren, die vor 1981 ver­an­lasst, aber erst da­nach voll­zo­gen wor­den sind.

3 Es re­gelt:

a.
den So­li­da­ri­täts­bei­trag zu­guns­ten von Op­fern;
b.
die Ar­chi­vie­rung und Ak­ten­ein­sicht;
c.
die Be­ra­tung und Un­ter­stüt­zung Be­trof­fe­ner;
d.
die wis­sen­schaft­li­che Auf­ar­bei­tung und die Öf­fent­lich­keits­ar­beit;
e.
wei­te­re Mass­nah­men im In­ter­es­se der Be­trof­fe­nen.