Art. 2 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten: - a.
- fürsorgerische Zwangsmassnahmen:dievor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen;
- b.
- Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben;
- c.
- Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen;
- d.
- Opfer:Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch:
- 1.
- körperliche oder psychische Gewalt,
- 2.
- sexuellen Missbrauch,
- 3.
- unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption,
- 4.
- unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche,
- 5.
- unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung,
- 6.
- wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung,
- 7.
- gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung,
- 8.
- soziale Stigmatisierung;
- e.
- Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen.
BGE
149 II 281 (2C_393/2022) from 5. Mai 2023
Regeste: Art. 2 AFZFG; Begriff der Fremdplatzierung; Auswirkung der Adoption durch die Pflegeeltern, bei denen das Kind ursprünglich fremdplatziert wurde. Rechtliches (E. 3). Ein Kind, das zunächst behördlich bei einer Pflegefamilie fremdplatziert und später durch die Pflegeeltern der gleichen Familie adoptiert wurde, ist auch nach der Adoption von einer Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b AFZFG betroffen (E. 4).
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