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Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG)
Art. 22Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)» zurückgezogen30 oder abgelehnt worden ist.
3 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.
4 Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
5 Kommt das Referendum zustande und wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so tritt es am Tag nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse in Kraft.