Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherungvom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2021)1Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, so erhebt diese einen Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen. Im Wiederholungsfall erhöht die Ausgleichskasse den Zuschlag bis auf höchstens 100 Prozent der geschuldeten Beiträge. Der Zuschlag darf dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden. 2Die Erhebung von Zuschlägen setzt voraus, dass der Arbeitgeber wegen eines Vergehens oder einer Übertretung im Sinne der Artikel 87 und 88 verurteilt worden ist. 3Die Zuschläge werden von der Ausgleichskasse dem AHV-Ausgleichsfonds2 überwiesen. Der Bundesrat legt den Anteil fest, den die Ausgleichskassen zur Deckung ihres Aufwandes behalten dürfen. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). |