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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 31Neufestsetzung der Rente
Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). 2 Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.