Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 35bis 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten

Ver­wit­we­te Be­zü­ge­rin­nen und Be­zü­ger von Al­ters­ren­ten ha­ben An­spruch auf einen Zu­schlag von 20 Pro­zent zu ih­rer Ren­te. Ren­te und Zu­schlag dür­fen den Höchst­be­trag der Al­ters­ren­te nicht über­stei­gen.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
2 Sie­he auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am En­de die­ses Tex­tes.

BGE

112 V 257 () from 1. September 1986
Regeste: Art. 25 Abs. 1 AHVG und Art. 48 Abs. 4 AHVV: Berechnung der Mutterwaisenrente. - Die Delegation der Befugnis zur Regelung der Mutterwaisenrente gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist umfassend und räumt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum ein. Gestützt darauf ist der Bundesrat befugt, sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Berechnung und den Umfang der Mutterwaisenrente festzulegen (Erw. 2b). - Dass sich in einzelnen Fällen beim Zusammentreffen der Berechnungsweise gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV mit dem ordentlichen Rentenberechnungssystem Koordinationsprobleme ergeben können, ändert nichts an der Gesetzmässigkeit des Art. 48 Abs. 4 AHVV (Erw. 2c).

126 V 57 () from 17. April 2000
Regeste: Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b, Art. 35bis AHVG: Auslegung der Begriffe "eine verwitwete Person" und "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten" - Das Einkommenssplitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG ist im Altersrentenfall für die Kalenderjahre einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe unabhängig vom aktuellen Zivilstand der damals verwitweten Person vorzunehmen. - Demgegenüber setzt der sog. Verwitwetenzuschlag nach Art. 35bis AHVG den entsprechenden Zivilstand der Altersrentenbezügerinnen und -bezüger voraus.

128 V 5 () from 4. März 2002
Regeste: Art. 24a und 35bis AHVG: Anspruch auf Verwitwetenzuschlag (Auslegung des Begriffs "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten"). Der 20%ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG steht nur Verwitweten im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes zu (d.h. Rentenberechtigten, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben), weshalb geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, trotz der unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebenen Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen gemäss Art. 24a AHVG nicht in den Genuss des Verwitwetenzuschlags gelangen.

132 V 265 () from 19. Mai 2006
Regeste: a Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 AHVG: Auslegung des Begriffs "Eintritt des Versicherungsfalles". Darunter ist die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, d.h. das Erreichen des Rentenalters, zu verstehen und nicht etwa die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente. Dies führt im Rahmen des Einkommenssplittings unter Ehegatten zur Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten). (Erw. 2)

140 I 77 (9C_383/2013) from 6. Dezember 2013
Regeste: Art. 35 AHVG; Rentenplafonierung. Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, es gibt hiefür sachliche Gründe. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten" nicht und belässt den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer (sozialversicherungs-)rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR bewirkt die Rentenplafonierung keine unzulässige Diskriminierung (E. 6-9). Ob sich aus der EMRK Ansprüche auf positive staatliche Leistungen ableiten lassen, ist fraglich (E. 5.3 und 10).

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