Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 24a Geschiedene Ehegatten 122

1 Ei­ne ge­schie­de­ne Per­son ist ei­ner ver­wit­we­ten gleich­ge­stellt, wenn:

a.
sie ei­nes oder meh­re­re Kin­der hat und die ge­schie­de­ne Ehe min­des­tens zehn Jah­re ge­dau­ert hat;
b.
die ge­schie­de­ne Ehe min­des­tens zehn Jah­re ge­dau­ert hat und die Schei­dung nach Vollen­dung des 45. Al­ters­jah­res er­folg­te;
c.
das jüngs­te Kind sein 18. Al­ters­jahr vollen­det hat, nach­dem die ge­schie­de­ne Per­son ihr 45. Al­ters­jahr zu­rück­ge­legt hat.

2 Ist nicht min­des­tens ei­ne der Vor­aus­set­zun­gen von Ab­satz 1 er­füllt, so be­steht ein An­spruch auf ei­ne Wit­wen- oder Wit­wer­ren­te nur, wenn und so­lan­ge die ge­schie­de­ne Per­son Kin­der un­ter 18 Jah­ren hat.

122Sie­he auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am En­de die­ses Tex­tes.

BGE

125 V 205 () from 18. Juni 1999
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG: Beitragsrechtliche Erfassung von Konkubinatspartnern. Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Änderung der Rechtsprechung).

128 V 5 () from 4. März 2002
Regeste: Art. 24a und 35bis AHVG: Anspruch auf Verwitwetenzuschlag (Auslegung des Begriffs "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten"). Der 20%ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG steht nur Verwitweten im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes zu (d.h. Rentenberechtigten, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben), weshalb geschiedene Altersrentenbezügerinnen und -bezüger, deren früherer Ehegatte verstorben ist, trotz der unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschriebenen Gleichstellung von geschiedenen mit verwitweten Personen gemäss Art. 24a AHVG nicht in den Genuss des Verwitwetenzuschlags gelangen.

132 V 236 () from 28. März 2006
Regeste: Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung. Die Ehe dauert bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. (Erw. 2)

134 V 208 (9C_589/2007) from 17. April 2008
Regeste: Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen); Art. 46 der st. gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person. Art. 46 Satz 1 VVK/SG, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten, beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die Minimalleistungen gemäss BVG, d.h. 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten (E. 3). Die - in casu gestützt auf Art. 46 Satz 2 VVK/SG anwendbare - Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 erlaubt die Anrechnung nur solcher Leistungen, welche durch den Tod des geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die AHV-Altersrente ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen, durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (E. 4).

136 V 195 (8C_517/2009) from 25. Mai 2010
Regeste: Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 43 Abs. 1 IVG; Art. 24b AHVG; Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei rückwirkender Ausrichtung einer ganzen IV-Invalidenrente zufolge gleichzeitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente der IV und auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV. Erbringt die Invalidenversicherung zufolge des gleichzeitigen Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV bei einem Invaliditätsgrad von 63 % anstelle einer Dreiviertelsrente rückwirkend eine ganze Invalidenrente, bildet unverändert der Invaliditätsgrad Referenzgrösse für die Anpassung des versicherten Verdienstes und die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse (E. 7).

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