Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 29septies 4. Betreuungsgutschriften 143

1 Ver­si­cher­te, wel­che Ver­wand­te in auf- oder ab­stei­gen­der Li­nie oder Ge­schwis­ter mit ei­nem an­er­kann­ten An­spruch auf ei­ne Hilflo­sen­ent­schä­di­gung der AHV, der IV, der ob­li­ga­to­ri­schen Un­fall­ver­si­che­rung oder der Mi­li­tär­ver­si­che­rung be­treu­en, ha­ben An­spruch auf An­rech­nung ei­ner Be­treu­ungs­gut­schrift, wenn sie die be­treu­ten Per­so­nen für die Be­treu­ung leicht er­rei­chen kön­nen. Sie müs­sen die­sen An­spruch jähr­lich schrift­lich an­mel­den. Ver­wand­ten gleich­ge­stellt sind Ehe­gat­ten, Schwie­ger­el­tern und Stief­kin­der so­wie die Le­ben­s­part­ne­rin oder der Le­ben­s­part­ner, die oder der seit min­des­tens fünf Jah­ren un­un­ter­bro­chen mit der ver­si­cher­ten Per­son einen ge­mein­sa­men Haus­halt führt.144

2 Für Zei­ten, in wel­chen gleich­zei­tig ein An­spruch auf ei­ne Er­zie­hungs­gut­schrift be­steht, kann kei­ne Be­treu­ungs­gut­schrift an­ge­rech­net wer­den.

3 Der Bun­des­rat kann das Er­for­der­nis der leich­ten Er­reich­bar­keit nach Ab­satz 1 nä­her um­schrei­ben.145 Er re­gelt das Ver­fah­ren so­wie die An­rech­nung der Be­treu­ungs­gut­schrift für die Fäl­le, in de­nen:

a.
meh­re­re Per­so­nen die Vor­aus­set­zun­gen der An­rech­nung ei­ner Be­treu­ungs­gut­schrift er­fül­len;
b.
le­dig­lich ein Ehe­gat­te in der schwei­ze­ri­schen Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung ver­si­chert ist;
c.
die Vor­aus­set­zun­gen für die An­rech­nung ei­ner Be­treu­ungs­gut­schrift nicht wäh­rend des gan­zen Ka­len­der­jah­res er­füllt wer­den.

4 Die Be­treu­ungs­gut­schrift ent­spricht dem Be­trag der drei­fa­chen mi­ni­ma­len jähr­li­chen Al­ters­ren­te ge­mä­ss Ar­ti­kel 34 im Zeit­punkt der Ent­ste­hung des Ren­ten­an­spruchs. Sie wird im in­di­vi­du­el­len Kon­to ver­merkt.

5 Wird der An­spruch auf Be­treu­ungs­gut­schrift nicht in­nert fünf Jah­ren nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res an­ge­mel­det, in wel­chem ei­ne Per­son be­treut wur­de, so wird die Gut­schrift für das be­tref­fen­de Jahr nicht mehr im in­di­vi­du­el­len Kon­to ver­merkt.

6 Bei ver­hei­ra­te­ten Per­so­nen wird die Be­treu­ungs­gut­schrift wäh­rend der Ka­len­der­jah­re der Ehe hälf­tig auf­ge­teilt. Der Tei­lung un­ter­lie­gen aber nur die Gut­schrif­ten für die Zeit zwi­schen dem 1. Ja­nu­ar nach Vollen­dung des 20. Al­ters­jah­res und dem 31. De­zem­ber vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les beim Ehe­gat­ten, wel­cher zu­erst ren­ten­be­rech­tigt wird.

143Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

144 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Er­werbs­tä­tig­keit und An­ge­hö­ri­gen­be­treu­ung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

145 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2011 (Ver­bes­se­rung der Durch­füh­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

BGE

125 V 205 () from 18. Juni 1999
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG: Beitragsrechtliche Erfassung von Konkubinatspartnern. Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Änderung der Rechtsprechung).

125 V 253 () from 15. Oktober 1999
Regeste: Art. 6 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 3 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 29ter Abs. 2 AHVG; Art. 50 AHVV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 IVV: Mindestbeitragsdauer. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ist nach neuem Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rentenanspruch gemäss AHVG und IVG eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich.

126 V 57 () from 17. April 2000
Regeste: Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b, Art. 35bis AHVG: Auslegung der Begriffe "eine verwitwete Person" und "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten" - Das Einkommenssplitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG ist im Altersrentenfall für die Kalenderjahre einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe unabhängig vom aktuellen Zivilstand der damals verwitweten Person vorzunehmen. - Demgegenüber setzt der sog. Verwitwetenzuschlag nach Art. 35bis AHVG den entsprechenden Zivilstand der Altersrentenbezügerinnen und -bezüger voraus.

126 V 153 () from 14. Juni 2000
Regeste: Art. 29septies Abs. 1 AHVG: Betreuungsgutschriften. Die versicherte Person, welche den Onkel ihres Ehepartners betreut, hat nach Art. 29septies Abs. 1 AHVG keinen Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften. Das Fehlen einer Regelung, welche ihr ein Recht auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften einräumte, ist Ausdruck der abschliessenden Normierung der Anspruchsvoraussetzungen durch das formelle Gesetz.

126 V 435 () from 27. Dezember 2000
Regeste: Art. 29septies Abs. 1 AHVG: Betreuungsgutschriften. Versicherte, welche Personen betreuen, die - gemäss deutschem Gesetzestext - Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit haben, haben ein Recht auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, falls sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Nicht notwendig ist, dass die betreuten Personen die Hilflosenentschädigung tatsächlich beziehen, wie dies in der französischen und italienischen Fassung des Gesetzes verlangt wird.

129 V 352 () from 30. Juni 2003
Regeste: Art. 29septies Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 52g AHVV: Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, Erfordernis des überwiegend gemeinsamen Haushaltes. Rz 3010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Betreuungsgutschriften ist gesetzeskonform. Sie setzt u.a. voraus, dass sich die pflegebedürftige Person überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person aufhält. Das Erfordernis des überwiegend gemeinsamen Haushaltes ist ab einem Aufenthalt der pflegebedürftigen im Haushalt der betreuenden Person von insgesamt rund 180 Tagen im Jahr erfüllt.

140 I 77 (9C_383/2013) from 6. Dezember 2013
Regeste: Art. 35 AHVG; Rentenplafonierung. Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, es gibt hiefür sachliche Gründe. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten" nicht und belässt den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer (sozialversicherungs-)rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR bewirkt die Rentenplafonierung keine unzulässige Diskriminierung (E. 6-9). Ob sich aus der EMRK Ansprüche auf positive staatliche Leistungen ableiten lassen, ist fraglich (E. 5.3 und 10).

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