Bundesgesetz
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Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde 342
1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG343 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.344 2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968345.346 3 Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.347 342Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). 343 SR 830.1 344 Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). 345 SR 172.021 346 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). 347 Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). BGE
126 V 244 () from 27. Juni 2000
Regeste: Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 VwVG: Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung. Beanstandung der Praxis, wonach eine Beschwerdeinstanz im AHV-/IV-Bereich systematisch jeweils bei Aufnahme des Verfahrens eine Frist von vier Monaten zur Einreichung der Beschwerdeantwort ansetzt. Prüfung der Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine solche Zwischenverfügung unter dem Gesichtspunkt des schutzwürdigen Interesses an der Änderung oder sofortigen Aufhebung des Entscheids. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 57 Abs. 1 VwVG (in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. a, Art. 85bis Abs. 3 Satz 2 AHVG und Art. 69 IVG): Frist für Beschwerdeantwort. Eine von einer Beschwerdeinstanz im AHV-/IV-Bereich für die Einreichung einer Beschwerdeantwort in sämtlichen Fällen jeweils bei Aufnahme des Verfahrens eingeräumte Frist von vier Monaten verlängert ohne hinreichenden Grund die Dauer des gerichtlichen Verfahrens und verletzt damit das Raschheitsprinzip. Im Übrigen trägt eine solche Praxis dem Grundsatz der Waffengleichheit nicht Rechnung, indem eine Partei im Prozess bevorzugt behandelt wird.
128 V 199 () from 5. März 2002
Regeste: Art. 97 Abs. 1, Art. 103 lit. a, Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 und 2, Art. 63 Abs. 4 VwVG: Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen. Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb gegen sie selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 lit. a, Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 200bis AHVV; Art. 63 Abs. 1, 4 und 5, Art. 71a Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31); Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0); Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG: Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Beschwerdeverfahren, in welchen es nicht um Sozialversicherungsleistungen geht, sind vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen - anders als vor kantonalen Rekursbehörden - kostenpflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung). |