Bundesgesetz
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Art. 153d Technische und organisatorische Massnahmen
Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen dürfen diese Nummer nur verwenden, wenn sie folgende technische und organisatorische Massnahmen getroffen haben:
432 Siehe auch die SchlB Änd. 18.12.2020 am Ende des Textes. |