Bundesgesetz
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Art. 153i Strafbestimmungen des vierten Teils
1 Wer die AHV-Nummer systematisch verwendet, ohne dazu nach Artikel 153c Absatz 1 berechtigt zu sein, wird mit Geldstrafe bestraft. 2 Wer die AHV-Nummer verwendet, ohne die technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 153dzu treffen, wird mit Busse bestraft. 3 Artikel 79 ATSG433 ist anwendbar. |