Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 33bis Ablösung einer Invalidenrente 161162

1 Für die Be­rech­nung von Al­ters- oder Hin­ter­las­se­nen­ren­ten, die an die Stel­le ei­ner Ren­te ge­mä­ss dem IVG163 tre­ten, ist auf die für die Be­rech­nung der In­va­li­den­ren­te mass­ge­ben­de Grund­la­ge ab­zu­stel­len, falls dies für den Be­rech­tig­ten vor­teil­haf­ter ist.

1bis Bei ver­hei­ra­te­ten Per­so­nen ist die Ren­ten­be­rech­nung ge­mä­ss Ab­satz 1 an­zu­pas­sen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Tei­lung und die ge­gen­sei­ti­ge An­rech­nung der Ein­kom­men er­füllt sind.164

2 Ist die In­va­li­den­ren­te ge­mä­ss Ar­ti­kel 37 Ab­satz 2 des IVG be­mes­sen wor­den, so gilt die­se Be­stim­mung sinn­ge­mä­ss auch für die Al­ters- oder Hin­ter­las­se­nen­ren­te, die auf der für die In­va­li­den­ren­te mass­ge­ben­den Grund­la­ge be­rech­net wird.165

3 Tre­ten an die Stel­le der ge­mä­ss den Ar­ti­keln 39 Ab­satz 2 und 40 Ab­satz 3 des IVG be­mes­se­nen aus­ser­or­dent­li­chen In­va­li­den­ren­ten or­dent­li­che Al­ters- oder Hin­ter­las­se­nen­ren­ten, so be­tra­gen die­se bei voll­stän­di­ger Bei­trags­dau­er min­de­stens 1331/3 Pro­zent der Min­dest­an­sät­ze der zu­tref­fen­den Voll­ren­ten.166

4 Für die Be­rech­nung der Al­ters­ren­te ei­ner Per­son, de­ren Ehe­gat­te ei­ne In­va­li­den­ren­te be­zieht oder be­zo­gen hat, wird das im Zeit­punkt der Ent­ste­hung der In­va­li­den­ren­te mass­ge­ben­de durch­schnitt­li­che Jah­res­ein­kom­men des in­va­li­den Ehe­gat­ten wäh­rend der Dau­er des Be­zu­ges der In­va­li­den­ren­te wie ein Er­w­erb­sein­kom­men im Sin­ne von Ar­ti­kel 29quin­quies be­rück­sich­tigt. Be­trägt der In­va­li­di­täts­grad we­ni­ger als 60 Pro­zent, so wird nur ein ent­spre­chend her­ab­ge­setz­ter Teil des durch­schnitt­li­chen Jah­res­ein­kom­mens be­rück­sich­tigt.167 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten und das Ver­fah­ren.168

161Ein­ge­fügt durch Art. 82 des BG vom 19. Ju­ni 1959 über die In­va­li­den­ver­si­che­rung, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 827; BBl 1958 II 1137).

162Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

163SR 831.20

164Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

165Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 30. Ju­ni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

166Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 30. Ju­ni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).

167 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

168Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

BGE

101 V 184 () from 9. Juli 1975
Regeste: Art. 29bis Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 AHVG. Zur Festsetzung der einfachen Altersrente der verheirateten oder geschiedenen Frau ist eine Vergleichsrechnung anzustellen, indem einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit und anderseits nur die Einkommen vor der Ehe (bzw. bei geschiedenen Frauen vor und nach der Ehe) durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre geteilt werden. Massgebend ist alsdann das für die Versicherte günstigere Resultat.

112 V 145 () from 24. September 1986
Regeste: Art. 9 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969. Wenn eine schweizerische Alters- oder Hinterlassenenrente eine aufgrund des Art. 9 Abs. 3 des obenerwähnten Abkommens berechnete Rente der Invalidenversicherung ablöst, so muss - falls es für den Versicherten günstiger ist und falls feststeht, dass dieser im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die schweizerische Rente keine entsprechende spanische Leistung beanspruchen kann - die gleiche Berechnungsart zur Anwendung kommen (Berücksichtigung der spanischen Versicherungs- und der schweizerischen Beitragszeiten).

112 V 257 () from 1. September 1986
Regeste: Art. 25 Abs. 1 AHVG und Art. 48 Abs. 4 AHVV: Berechnung der Mutterwaisenrente. - Die Delegation der Befugnis zur Regelung der Mutterwaisenrente gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist umfassend und räumt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum ein. Gestützt darauf ist der Bundesrat befugt, sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Berechnung und den Umfang der Mutterwaisenrente festzulegen (Erw. 2b). - Dass sich in einzelnen Fällen beim Zusammentreffen der Berechnungsweise gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV mit dem ordentlichen Rentenberechnungssystem Koordinationsprobleme ergeben können, ändert nichts an der Gesetzmässigkeit des Art. 48 Abs. 4 AHVV (Erw. 2c).

117 V 121 () from 29. April 1991
Regeste: Art. 33 Abs. 3 und Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Bei Ablösung einer bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente schliesst die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht aus (Änderung der Rechtsprechung).

129 V 124 () from 10. Januar 2003
Regeste: Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a, Art. 31, Art. 33bis Abs. 1, 1bis und 4 AHVG: Grundlagen für Neuberechnung der Invalidenrente. Bei der Neuberechnung der vor dem 1. Januar 1997 entstandenen Invalidenrente des Ehegatten einer ins Rentenalter tretenden Person sind die neuen Berechnungsvorschriften gemäss 10. AHV-Revision bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfestsetzung anzuwenden. Insbesondere erstreckt sich der vom "Splitting" erfasste Zeitraum lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität.

130 V 39 () from 26. September 2003
Regeste: Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 32 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 1 UVV: Komplementärrente. Die vor Eintritt des AHV-Rentenalters zugesprochene UVG-Rente ist beim Zusammentreffen mit der Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, als Komplementärrente festzusetzen. Es besteht diesfalls keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke.

131 V 371 () from 15. Juni 2005
Regeste: a Art. 33bis Abs. 1 und Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3, Art. 49 sowie Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71: Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versicherungszeiten. Die Besitzstandsgarantie des Art. 33bis Abs. 1 AHVG bezieht sich nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. (Erw. 3) Im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 findet eine autonome Berechnung der Altersrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung statt. (Erw. 5 und 6)

133 V 329 () from 4. Juli 2007
Regeste: Art. 16 und 20 FZA; Art. 6 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 16 Abs. 2 des französisch-schweizerischen Abkommens über soziale Sicherheit: Anwendung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit, das günstiger ist als die Verordnung Nr. 1408/71. Art. 20 FZA schliesst gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht aus, dass ein Versicherter (französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz) von einer günstigeren Bestimmung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit (hier französisch-schweizerisch) profitiert, wenn er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, bevor das FZA in Kraft getreten ist (E. 6-8). Anspruch auf Überweisung eines Differenzausgleichs, wenn eine Invalidenrente der schweizerischen IV durch zwei betraglich tiefere Altersrenten ersetzt wird, die eine überwiesen von der Schweiz, die andere von Frankreich.

135 V 361 (9C_572/2008) from 17. Juli 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5).

136 III 449 (5A_304/2010) from 27. August 2010
Regeste: Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgeausgleich. Der Vorsorgefall kann nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der über eine berufliche Vorsorge verfügt (E. 3). Eine ganze oder teilweise Verweigerung der Teilung der Austrittsleistung ist wegen offensichtlicher Unbilligkeit gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB sowie wegen offenbarem Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB möglich. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (E. 4).

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