Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 34 Berechnung und Höhe der Vollrenten
1. Die Altersrente
172

1 Die mo­nat­li­che Al­ters­ren­te setzt sich zu­sam­men aus (Ren­ten­for­mel):

a.
ei­nem Bruch­teil des Min­dest­be­tra­ges der Al­ters­ren­te (fes­ter Ren­ten­teil);
b.
ei­nem Bruch­teil des mass­ge­ben­den durch­schnitt­li­chen Jah­res­ein­kom­mens (va­ria­bler Ren­ten­teil).

2 Es gel­ten fol­gen­de Be­stim­mun­gen:

a.
Ist das mass­ge­ben­de durch­schnitt­li­che Jah­res­ein­kom­men klei­ner oder gleich dem 36fa­chen Min­dest­be­trag der Al­ters­ren­te, so be­trägt der fes­te Ren­ten­teil 74/100 des Min­dest­be­tra­ges der Al­ters­ren­te und der va­ria­ble Ren­ten­teil 13/600 des mass­ge­ben­den durch­schnitt­li­chen Jah­res­ein­kom­mens.
b.
Ist das mass­ge­ben­de durch­schnitt­li­che Jah­res­ein­kom­men grös­ser als das 36fa­che des Min­dest­be­tra­ges der Al­ters­ren­te, so be­trägt der fes­te Ren­ten­teil 104/100 des Min­dest­be­tra­ges der Al­ters­ren­te und der va­ria­ble Ren­ten­teil 8/600 des mass­ge­ben­den durch­schnitt­li­chen Jah­res­ein­kom­mens.

3 Der Höchst­be­trag der Al­ters­ren­te ent­spricht dem dop­pel­ten Min­dest­be­trag.

4 Der Min­dest­be­trag wird ge­währt, wenn das mass­ge­ben­de durch­schnitt­li­che Jah­res­ein­kom­men höchs­tens zwölf­mal grös­ser ist, und der Höchst­be­trag, wenn das mass­ge­ben­de durch­schnitt­li­che Jah­res­ein­kom­men we­nigs­tens zwei­und­sieb­zig­mal grös­ser ist als der Min­dest­be­trag.

5 Der Min­dest­be­trag der vol­len Al­ters­ren­te von 1225 Fran­ken ent­spricht dem Ren­ten­in­dex von 222,7 Punk­ten.173

172Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

173 Be­trag und In­dex­stand ge­mä­ss Art. 3 und 4der V 23 vom 12. Okt. 2022 über An­pas­sun­gen an die Lohn- und Preis­ent­wick­lung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).

BGE

110 V 236 () from 17. Juli 1984
Regeste: Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 6quater Abs. 1 AHVV, alt Art. 6ter Abs. 1 AHVV. Der jährliche Freibetrag ist anwendbar, wenn für eine praktisch regelmässige Erwerbstätigkeit (in casu Ersatzrichtertätigkeit am Bundesgericht) die periodische Lohnabrechnung in schwankenden Zeitabständen erfolgt.

116 V 305 () from 16. November 1990
Regeste: Art. 6bis, Art. 6quater, Art. 23bis und Art. 23ter AHVV: Berechnung des Sonderbeitrags. Der Freibetrag nach Art. 6quater AHVV ist auch dann nicht anwendbar, wenn der Liquidationsgewinn nach Vollendung des 62. bzw. 65. Altersjahres erzielt worden ist.

120 V 265 () from 27. Mai 1994
Regeste: Art. 23bis Abs. 1 und 23ter Abs. 1 lit. a AHVV: Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen. Der Bundesrat hat nicht die Lösung übernommen und im Sinne von Art. 6quater AHVV einen Teil des Kapitalgewinns vom Sonderbeitrag befreit, weil die Überlegung, es handle sich dabei insgesamt um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, sich nicht aus dem Gesetz ergibt. In dieser Frage kann der Richter sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der vollziehenden Behörde stellen. Im übrigen liegt keine vom Richter auszufüllende echte Lücke vor (Erw. 2). Art. 134, 135 und 156 Abs. 1 OG: Gerichtskosten. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts dürfen die Gerichtskosten nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn der Prozess lediglich Verfahrensfragen beschlägt und diese Partei im bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen oder Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt hat. Nicht anders zu verfahren ist im vorliegenden Fall, wo die unterliegende Partei ohne ihr Zutun, und ohne am Verfahren teilzunehmen, in einem Prozess über eine materielle Frage beteiligt ist (Erw.3).

120 V 280 () from 6. Januar 1994
Regeste: Art. 14 Abs. 3 IVG, Art. 4 IVV: Hauspflege. Anwendungsfall der Austauschbefugnis: Anspruch auf diejenigen Hauspflegebeiträge bejaht, die zugesprochen werden könnten, wenn die betreffende Behandlungs- und Grundpflege nicht von den Eltern, sondern von zugezogenen Dritten erbracht würde.

125 V 256 () from 26. Mai 1999
Regeste: Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 IVV: Massgebender Hilflosigkeitsgrad. Bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der einjährigen Wartezeit ist unter Beizug der Entschädigungsansätze in Art. 37 IVV der durchschnittliche Hilflosigkeitsgrad zu ermitteln, welcher für die Berechnung der Hilflosenentschädigung bei Beginn des Anspruches massgebend ist.

125 V 297 () from 15. September 1999
Regeste: Art. 78 Abs. 2 KVG; Art. 110 und 122 KVV; Art. 7 Abs. 2 KLV: Leistungskoordination, Überentschädigung, Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV. - Das soziale Krankenversicherungsrecht, insbesondere Art. 110 KVV, schliesst die Kumulation von Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV nicht aus. - Im Einzelfall ist gestützt auf Art. 122 KVV eine Kürzung der Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung wegen Überentschädigung möglich, soweit die Pflegeleistungen "gleicher Art und Zweckbestimmung" (Art. 122 Abs. 1 KVV) sind wie die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV.

126 V 429 () from 29. Dezember 2000
Regeste: Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen.

131 V 97 () from 21. März 2005
Regeste: Art. 112 BV; Art. 1 (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), 3 und 9 AHVG; Art. 17 und 20 Abs. 3 AHVV; Art. 2 Abs. 2 ZGB: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. An einer Kommanditgesellschaft sind mehrere hundert ausländische Anleger beteiligt, wobei die Beteiligung auch im Hinblick auf spätere Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erfolgt ist, da die Stellung als Kommanditär sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt. Weil hier der AHV die Funktion eines reinen Finanzanlageobjekts zugedacht ist, das unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse individuelle Rendite erwirtschaften soll, liegt Rechtsmissbrauch vor. Die Teilhaber können sich nicht auf das Recht zur Aufnahme in die AHV berufen. (Erw. 4.3)

131 V 233 () from 29. Juni 2005
Regeste: Art. 38bis Abs. 1 (sowohl in der bis Ende 2002 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung), Abs. 2 und Abs. 3 IVG; Art. 33bis IVV in Verbindung mit Art. 54bis Abs. 1 bis 4 AHVV; Art. 33bis Abs. 2 IVV (in der vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung): Kürzung von Kinderrenten wegen Überversicherung. Bei einem Anspruch auf Viertels-, halbe oder Dreiviertels-Kinderrenten wird der für die entsprechende ganze Invalidenrente massgebende Kürzungsgrenzwert mit dem Faktor 0.25, 0.5 oder 0.75 vervielfacht. Schliessung diesbezüglicher (echter) Verordnungs- und Gesetzeslücken durch das Gericht im Sinne einer früheren, versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung. (Erw. 1-4)

131 V 371 () from 15. Juni 2005
Regeste: a Art. 33bis Abs. 1 und Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3, Art. 49 sowie Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71: Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versicherungszeiten. Die Besitzstandsgarantie des Art. 33bis Abs. 1 AHVG bezieht sich nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. (Erw. 3) Im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 findet eine autonome Berechnung der Altersrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung statt. (Erw. 5 und 6)

132 V 265 () from 19. Mai 2006
Regeste: a Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 AHVG: Auslegung des Begriffs "Eintritt des Versicherungsfalles". Darunter ist die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, d.h. das Erreichen des Rentenalters, zu verstehen und nicht etwa die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente. Dies führt im Rahmen des Einkommenssplittings unter Ehegatten zur Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten). (Erw. 2)

136 V 24 (9C_1039/2008) from 10. Dezember 2009
Regeste: a Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit; zeitlicher Geltungsbereich. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über soziale Sicherheit sind nicht anwendbar auf einen vor diesem Datum gestellten Antrag auf Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (E. 4).

140 V 98 (9C_593/2013) from 3. April 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (gültig gewesen bis 31. März 2012); Art. 11 Abs. 3 Bst. e und Art. 5 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die in der Schweiz wohnhafte, nichterwerbstätige Ehefrau, deren Ehemann in Frankreich arbeitet und wohnt, ist der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung obligatorisch unterstellt. Die Anwendung des am Wohnort geltenden Rechts ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (E. 8.1). Beiträge, die der Ehemann in Frankreich bezahlt, können nicht schweizerischen Beiträgen nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gleichgesetzt werden (E. 9).

140 V 433 (8C_655/2013) from 18. August 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 2 FamZG; Anspruch nichterwerbstätiger Personen auf Familienzulagen. Art. 19 Abs. 2 FamZG schliesst die Bezüger von Ergänzungsleistungen gemäss ELG vom Kreis der Anspruchsberechtigten grundsätzlich aus. Indessen betrifft diese Bestimmung nur die Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG (E. 4).

147 V 73 (9C_777/2019) from 24. November 2020
Regeste: Art. 42ter Abs. 3 IVG; Art. 39 IVV; Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung. Die Überwachung der Atmung über eine Trachealkanüle, die eine stetige unmittelbare Interventionsbereitschaft durch medizinisch geschultes Personal erfordert, ist eine Pflegeleistung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV und nicht blosse Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV (E. 4.5).

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