Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 40 Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges 188

1 Män­ner und Frau­en, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen für den An­spruch auf ei­ne or­dent­li­che Al­ters­ren­te er­fül­len, kön­nen die Ren­te ein oder zwei Jah­re vor­be­zie­hen. Der Ren­ten­an­spruch ent­steht in die­sen Fäl­len für Män­ner am ers­ten Tag des Mo­nats nach Vollen­dung des 64. oder 63. Al­ters­jah­res, für Frau­en am ers­ten Tag des Mo­nats nach Vollen­dung des 63. oder 62. Al­ters­jah­res. Wäh­rend der Dau­er des Ren­ten­vor­be­zu­ges wer­den kei­ne Kin­der­ren­ten aus­ge­rich­tet.

2 Die vor­be­zo­ge­ne Al­ters­ren­te so­wie die Wit­wen‑, Wit­wer- und Wai­sen­ren­te wer­den ge­kürzt.

3 Der Bun­des­rat legt den Kür­zungs­satz nach ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Grund­sät­zen fest.189

188Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 30. Ju­ni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

189Sie­he auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am En­de die­ses Tex­tes.

BGE

129 V 187 () from 25. November 2002
Regeste: Art. 27 Abs. 3 AVIG; Art. 41b AVIV. Der Begriff des AHV-Rentenalters in Art. 27 Abs. 3 AVIG meint die massgebliche Altersgrenze nach Art. 21 AHVG. Art. 41b AVIV, der vom "Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters" ausgeht, hält sich daher im Rahmen des Art. 27 Abs. 3 AVIG.

134 V 418 (8C_566/2007) from 28. August 2008
Regeste: Art. 18c Abs. 1 AVIG; Art. 32 AVIV; Anrechnung einer Leistung der beruflichen Vorsorge bei vorzeitiger Pensionierung an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung; Leistung in Kapitalform. Eine bei vorzeitiger Pensionierung bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Art. 21 AHVG) ausbezahlte Überbrückungsrente, die alsdann während einer Dauer von zehn Jahren, längstens aber bis zum Tode des Rentenbezügers, durch Abzüge von der Altersrente rückerstattet wird, ist kein gewöhnliches Darlehen. Ein derartiger Vorschuss bildet vielmehr eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge, welche gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgezogen werden muss (E. 4). Auch wenn die Altersleistung als Überbrückungsleistung in Kapitalform erbracht wird, muss sie an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden, dies auf der Basis einer durch Umrechnung ermittelten Monatsrente (E. 3.3 und 5).

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