1 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
2 Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen‑, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt.
3 Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest.189