Bundesgesetz
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Art. 58 Organisation
1. Der Kassenvorstand 1 Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand. 2 Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind. 3 Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen. 4 Dem Kassenvorstand obliegen
Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden. |