Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 63 Aufgaben der Au­s­gleichs­kassen

1 Den Aus­gleichs­kas­sen ob­lie­gen nach Mass­ga­be der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen:

a.
die Fest­set­zung, die Her­ab­set­zung und der Er­lass der Bei­trä­ge;
b.
die Fest­set­zung der Ren­ten und Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen304;
c.305
der Be­zug der Bei­trä­ge so­wie die Aus­zah­lung der Ren­ten und Hilflo­senent­schä­di­gun­gen;
d.
die Ab­rech­nung über die be­zo­ge­nen Bei­trä­ge und die aus­be­zahl­ten Ren­ten und Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen306 mit den ih­nen an­ge­schlos­se­nen Ar­beit­ge­bern, Selb­stän­di­g­er­wer­ben­den und Nich­ter­werbs­tä­ti­gen ei­ner­seits und mit der Zen­tra­len Ausgl­eichs­stel­le an­der­seits;
e.
der Er­lass von Ver­an­la­gungs­ver­fü­gun­gen und die Durch­füh­rung des Mahn- und Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens;
f.
die Füh­rung der in­di­vi­du­el­len Kon­ten307;
g.
der Be­zug von Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trä­gen.

2 Den kan­to­na­len Aus­gleichs­kas­sen ob­liegt über­dies die Kon­trol­le über die Er­fas­sung al­ler Bei­trags­pflich­ti­gen.

3 Der Bun­des­rat kann den Aus­gleichs­kas­sen im Rah­men die­ses Ge­set­zes wei­te­re Auf­ga­ben über­tra­gen. Er ord­net die Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den Aus­gleichs­kas­sen und der Zen­tra­len Aus­gleichs­stel­le und sorgt für einen zweck­mäs­si­gen Ein­satz tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen.308

4 Den Aus­gleichs­kas­sen kön­nen durch den Bund und, mit Ge­neh­mi­gung des Bun­des­ra­tes, durch die Kan­to­ne und die Grün­der­ver­bän­de wei­te­re Auf­ga­ben, ins­be­son­de­re sol­che auf dem Ge­bie­te des Wehr­manns- und des Fa­mi­li­en­schut­zes, über­tra­gen wer­den.

5 Die Aus­gleichs­kas­sen kön­nen Drit­te mit be­stimm­ten Auf­ga­ben be­auf­tra­gen. Sie brau­chen da­zu ei­ne Be­wil­li­gung des Bun­des­ra­tes. Die Be­wil­li­gung kann an Be­din­gun­gen ge­knüpft und mit Auf­la­gen ver­bun­den wer­den. Die Be­auf­trag­ten und ihr Per­so­nal un­ter­ste­hen für von ih­nen aus­ge­führ­te Kas­sen­auf­ga­ben der Schwei­ge­pflicht nach Ar­ti­kel 33 ATSG309. Sie ha­ben zu­dem die Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes zur Da­ten­be­ar­bei­tung und -be­kannt­ga­be zu be­ach­ten. Die Haf­tung nach Ar­ti­kel 78 ATSG und Ar­ti­kel 70 die­ses Ge­set­zes für von die­sen be­auf­trag­ten Drit­ten aus­ge­führ­te Kas­sen­auf­ga­ben bleibt bei den Grün­der­ver­bän­den oder den Kan­to­nen.310

304Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

305Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

306Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

307Aus­druck ge­mä­ss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).

308Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).

309 SR 830.1

310Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 24. Ju­ni 1977 (9. AHV- Re­vi­si­on) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V der BVers vom 21. Ju­ni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

BGE

88 I 107 () from 20. Juni 1962
Regeste: Art. 88 OG. Legitimation öffentlichrechtlicher Körperschaften zur staatsrechtlichen Beschwerde. Eine AHV-Ausgleichskasse kann gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für von ihr in Betreibung gesetzte Beiträge staatsrechtliche Beschwerde erheben.

102 V 213 () from 30. November 1976
Regeste: Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel (Art. 64 AHVG und 121 AHVV). Wesentliches Interesse an der Passivmitgliedschaft bei einem Gründerverband.

110 V 252 () from 25. September 1984
Regeste: Art. 41ter AHVV: Ausrichtung von Vergütungszinsen. - Die Vergütungszinsregelung ist auf allen Rückerstattungen anwendbar, die ab 1. Januar 1979 fällig werden (Erw. 3). - Art. 41ter Abs. 3 AHVV ist gesetzes- und verfassungswidrig, insoweit er die Beiträge Selbständigerwerbender betrifft (Erw. 4).

111 V 65 () from 4. April 1985
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 3 AHVV. Zeitpunkt, ab welchem die Befreiung von der Unterstellung unter die AHV ihre Wirkungen entfaltet (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung). Reicht der Versicherte das Gesuch innert drei Monaten seit seiner Aufnahme in die ausländische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung ein, so erfolgt die Befreiung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt (Erw. 2). Art. 4 BV: Schutz des guten Glaubens. Anspruch auf den Schutz des guten Glaubens hat ein Versicherter, der irregeführt wurde durch ein von der Verwaltung herausgegebenes Merkblatt, das ihm sein Arbeitgeber überreicht hatte und dessen Inhalt in dem Umfang überholt war, als es sich von einer neuen Verwaltungspraxis unterschied (Erw. 4).

111 V 161 () from 4. Oktober 1985
Regeste: Art. 30ter AHVG, Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV: Eintrag des Beitragsjahres im individuellen Konto: Erwerbsjahrprinzip. - Aus dem Gesetz folgt der Grundsatz, dass beitragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im individuellen Konto unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Erw. 3 und 4a-c). - Unter welchen Voraussetzungen darf die Ausgleichskasse solches Einkommen dem Jahr der Lohnzahlung gutschreiben, wenn Erwerbsjahr und Auszahlungsjahr auseinanderfallen? Bei Lohnnachzahlungen lässt sich der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt (Erw. 4d). Änderung der Verwaltungspraxis. Voraussetzungen und Wirkung einer Änderung der Verwaltungspraxis; keine Berufung auf das Vertrauen in den Weiterbestand einer langjährigen (in casu gesetzwidrigen) Verwaltungspraxis (Erw. 5b).

111 V 289 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).

135 III 229 (5A_553/2008) from 24. November 2008
Regeste: Art. 22 Abs. 1 SchKG; Nichtigkeit einer Betreibung gegen einen Schuldner ohne Rechtspersönlichkeit. Eine Betreibung für ausserordentliche Invalidenrenten kann sich nicht gegen die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 62 Abs. 2 AHVG und Art. 113 AHVV) richten, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Betreibung muss gegen die schweizerische Eidgenossenschaft in Bern eingeleitet werden (E. 3).

139 V 6 (9C_276/2012) from 14. Dezember 2012
Regeste: Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Auslösung der Verwirkungsfrist. Eine Ausgleichskasse hat sich das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers zur Kenntnis gelangte (E. 5.2; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 26/93 vom 25. Oktober 1995 E. 4d).

140 V 521 (9C_369/2013) from 2. September 2014
Regeste: a Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen.

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