Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 65 Zweigstellen

1 Die Ver­bands­aus­gleichs­kas­sen kön­nen in ein­zel­nen Sprach­ge­bie­ten oder in Kan­to­nen, in de­nen sich ei­ne grös­se­re Zahl ih­nen an­ge­schlos­se­ner Ar­beit­ge­ber und Selb­stän­di­g­er­wer­ben­der be­fin­det, Zweigs­tel­len er­rich­ten. So­fern in ei­nem Sprach­ge­biet oder ei­nem Kan­ton ei­ne grös­se­re An­zahl der Aus­gleichs­kas­se an­ge­schlos­se­ner Ar­beit­ge­ber und Selb­stän­di­g­er­wer­ben­der dies ver­langt, ist da­selbst ei­ne Zweig­stel­le zu er­rich­ten.

2 Die kan­to­na­len Aus­gleichs­kas­sen un­ter­hal­ten in der Re­gel für je­de Ge­mein­de ei­ne Zweig­stel­le. Wo die Ver­hält­nis­se es recht­fer­ti­gen, kann für meh­re­re Ge­mein­den ei­ne ge­mein­sa­me Zweig­stel­le er­rich­tet wer­den.

3 Die Kan­tons­re­gie­run­gen sind be­fugt, für das Per­so­nal der kan­to­na­len Ver­wal­tun­gen und Be­trie­be so­wie für die An­ge­stell­ten und Ar­bei­ter der Ge­mein­den Zweig­stel­len der kan­to­na­len Aus­gleichs­kas­se zu er­rich­ten.

BGE

139 V 6 (9C_276/2012) from 14. Dezember 2012
Regeste: Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Auslösung der Verwirkungsfrist. Eine Ausgleichskasse hat sich das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers zur Kenntnis gelangte (E. 5.2; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 26/93 vom 25. Oktober 1995 E. 4d).

140 V 521 (9C_369/2013) from 2. September 2014
Regeste: a Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden