Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 69 Deckung der Ver­wal­tungs­kosten

1 Zur De­ckung ih­rer Ver­wal­tungs­kos­ten er­he­ben die Aus­gleichs­kas­sen von ih­ren Mit­glie­dern (Ar­beit­ge­bern, Selbst­stän­di­g­er­wer­ben­den, Ar­beit­neh­mern nicht bei­trags­pflich­ti­ger Ar­beit­ge­ber, Nich­t­er­werbs­tä­ti­gen und frei­wil­lig Ver­si­cher­ten nach Art. 2) be­son­de­re Bei­trä­ge, die nach der Leis­tungs­fä­hig­keit der Pflich­ti­gen ab­zu­stu­fen sind.320 Ar­ti­kel 15 fin­det An­wen­dung. Der Bun­des­rat ist be­fugt, die nö­ti­gen Mass­nah­men zu tref­fen, um zu ver­hin­dern, dass die An­sät­ze für die Ver­wal­tungs­ko­sten­bei­trä­ge bei den ein­zel­nen Aus­gleichs­kas­sen all­zu sehr von­ein­an­der ab­wei­chen.

2 Den Aus­gleichs­kas­sen kön­nen an ih­re Ver­wal­tungs­kos­ten Zu­schüs­se aus dem AHV-Aus­gleichs­fonds ge­währt wer­den, de­ren Hö­he un­ter an­ge­mes­se­ner Be­rück­sich­ti­gung der Struk­tur und des Auf­ga­ben­be­rei­ches der ein­zel­nen Kas­se vom Bun­des­rat zu be­stim­men ist.

2bis Für die Durch­füh­rung des ver­ein­fach­ten Ab­rech­nungs­ver­fah­rens nach den Ar­ti­keln 2 und 3 des Bun­des­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005321 ge­gen die Schwarz­ar­beit wer­den den Aus­gleichs­kas­sen Ent­schä­di­gun­gen aus dem AHV-Aus­gleichs­fonds ge­währt, de­ren Hö­he vom Bun­des­rat fest­ge­setzt wird.322

3 Die Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trä­ge ge­mä­ss Ab­satz 1 und die Zu­schüs­se ge­mä­ss Ab­satz 2 sind aus­sch­liess­lich zur De­ckung der Ver­wal­tungs­ko­sten der Aus­gleichs­kas­sen und ih­rer Zweig­stel­len so­wie zur Dec­kung der Re­vi­si­ons- und Kon­troll­kos­ten zu ver­wen­den. Die Ausgl­eichs­kas­sen ha­ben dar­über be­son­ders Buch zu füh­ren.

4 Über die De­ckung der Ver­wal­tungs­kos­ten pa­ri­tä­ti­scher Ver­bands­aus­gleichs­kas­sen kön­nen die Grün­der­ver­bän­de be­son­de­re Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, die im Kas­sen­re­gle­ment nie­der­zu­le­gen sind.

320 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2011 (Ver­bes­se­rung der Durch­füh­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

321 SR 822.41

322 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 6 des BG vom 17. Ju­ni 2005 ge­gen die Schwarz­ar­beit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

BGE

111 V 289 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).

112 V 337 () from 23. Dezember 1986
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG und Art. 1 IVG; Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch-belgischen, Art. 4 des schweizerisch-deutschen und Art. 3 Abs. 1 des schweizerisch-französischen Abkommens über Soziale Sicherheit: Gleichbehandlungsklausel und obligatorische Versicherung. Aufgrund der Gleichbehandlungsklausel in den Abkommen mit Belgien, der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich ist der Angehörige eines Vertragsstaates, der in einem Drittstaat für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig ist und von diesem entlöhnt wird, obligatorisch bei der schweizerischen AHV/IV versichert und der Arbeitgeber der paritätischen Beitragspflicht unterstellt. Dagegen kann eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 AVIG) und in der Erwerbsersatzordnung (Art. 27 EOG) aus der Gleichbehandlungsklausel nicht abgeleitet werden.

121 III 382 () from 21. November 1995
Regeste: Art. 206 SchKG; Art. 52 AHVG. Ausnahmen vom Verbot neuer Betreibungen während des Konkursverfahrens (E. 2). Mit der Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG macht die Ausgleichskasse eine von der Prämienforderung zu unterscheidende Forderung geltend (E. 3). Da im vorliegenden Fall die Schadenersatzforderung erst nach Konkurseröffnung entstanden ist, ist die hiefür eingeleitete Betreibung zulässig (E. 4).

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