Bundesgesetz
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Art. 49b Bearbeiten von Personendaten 238
1 Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:239
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus befugt, Personendaten, die namentlich die Beurteilung der Gesundheit, der Schwere des physischen oder psychischen Leidens, der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Situation der versicherten Person erlauben, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. 238 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2749; BBl 2000 255). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 239 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 758; 2022 491; BBl 20197359 240 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 758; 2022 491; BBl 20197359). |