Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. September 2023)

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 61 Kantonale Erlasse

1 Je­der Kan­ton er­rich­tet durch be­son­de­ren Er­lass ei­ne kan­to­na­le Aus­gleichs­kas­se als selb­stän­di­ge öf­fent­li­che An­stalt.

2 Der kan­to­na­le Er­lass be­darf der Ge­neh­mi­gung des Bun­des301 und muss Be­stim­mun­gen ent­hal­ten über:

a.
die Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se des Kas­sen­lei­ters;
b.
die in­ter­ne Kas­sen­or­ga­ni­sa­ti­on;
c.
die Er­rich­tung von Zweig­stel­len so­wie de­ren Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se;
d.
die Grund­sät­ze, nach wel­chen die Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trä­ge er­ho­ben wer­den;
e.
die Kas­sen­re­vi­si­on und die Ar­beit­ge­ber­kon­trol­le.

301Aus­druck ge­mä­ss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Ge­neh­mi­gung kan­to­na­ler Er­las­se durch den Bund, in Kraft seit 1. Fe­br. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

BGE

108 V 208 () from 17. Dezember 1982
Regeste: Art. 84 und 97 AHVG, Art. 128 AHVV. Sprache der Verwaltungsverfügungen.

112 V 265 () from 21. November 1986
Regeste: Art. 70 Abs. 1 AHVG, Art. 172 und 173 AHVV: Haftung der Kassenträger. - Rechtliche Natur der in Art. 173 AHVV festgelegten Fristen. Beginn der ordentlichen und der subsidiären Frist des Art. 173 Abs. 1 AHVV (Erw. 2b). - Voraussetzungen der Haftung eines Kassenträgers. Im Rahmen von Art. 70 Abs. 1 AHVG können keine Entlastungsgründe angerufen werden. In casu Haftung eines Kantons aufgrund von strafbaren Handlungen (Art. 70 Abs. 1 lit. a AHVG), die ein Funktionär einer kantonalen Ausgleichskasse begangen hat (Erw. 3-4).

135 III 229 (5A_553/2008) from 24. November 2008
Regeste: Art. 22 Abs. 1 SchKG; Nichtigkeit einer Betreibung gegen einen Schuldner ohne Rechtspersönlichkeit. Eine Betreibung für ausserordentliche Invalidenrenten kann sich nicht gegen die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 62 Abs. 2 AHVG und Art. 113 AHVV) richten, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Betreibung muss gegen die schweizerische Eidgenossenschaft in Bern eingeleitet werden (E. 3).

139 V 6 (9C_276/2012) from 14. Dezember 2012
Regeste: Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG; Auslösung der Verwirkungsfrist. Eine Ausgleichskasse hat sich das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers zur Kenntnis gelangte (E. 5.2; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 26/93 vom 25. Oktober 1995 E. 4d).

140 V 521 (9C_369/2013) from 2. September 2014
Regeste: a Art. 25 Abs. 2 erster Satz und Art. 31 Abs. 2 ATSG; Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 20 Abs. 1 BPG; Art. 65 Abs. 2 AHVG; Art. 116 Abs. 1 in fine AHVV; Art. 7 Abs. 1 und 5 des Einführungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG); Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV); Art. 55 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE); unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnahme? Das bei einer AHV-Gemeindezweigstelle vorhandene, aber nicht an den Hauptsitz weitergeleitete Wissen um eine leistungsrelevante Zivilstandsänderung ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern grundsätzlich zuzurechnen (E. 6). Dies gilt indes nicht, wenn Zweigstellenmitarbeiter nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, sondern auf privatem Wege von der neuerlichen Verehelichung eines Witwerrentenbezügers erfahren. Weder aus Art. 31 Abs. 2 ATSG (E. 7.1) noch aufgrund der aus dem Arbeitsverhältnis fliessenden allgemeinen Treuepflicht (E. 7.2) lässt sich für die Mitarbeiter eines Sozialversicherers die Verpflichtung ableiten, ausserdienstlich erlangtes Wissen in ihre behördliche Tätigkeit einzubringen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden