Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen

1 Bei­trä­ge, die auf er­folg­te Mah­nung hin nicht be­zahlt wer­den, sind oh­ne Ver­zug auf dem We­ge der Be­trei­bung ein­zu­zie­hen, so­weit sie nicht mit fäl­li­gen Ren­ten ver­rech­net wer­den kön­nen.

2 Die Bei­trä­ge wer­den in der Re­gel auch ge­gen­über ei­nem der Kon­kurs­be­trei­bung un­ter­lie­gen­den Schuld­ner auf dem We­ge der Pfän­dung ein­ge­trie­ben (Art. 43 des Bun­des­ge­set­zes vom 11. April 188982 über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs).

BGE

107 V 203 () from 24. August 1981
Regeste: Art. 4 BV. Technische und praktische Gründe vermögen eine Ungleichbehandlung jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn diese nicht zu unbilligen Ergebnissen führt (Erw. 3). Art. 41bis AHVV. Abs. 1 dieser Bestimmung ist gesetzmässig und verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit (Erw. 3).

122 IV 270 () from 26. September 1996
Regeste: Art. 87 Abs. 3 AHVG; Art. 76 Abs. 3 BVG; Zweckentfremdung bzw. Nichtüberweisung von Arbeitnehmerbeiträgen; letztmöglicher Überweisungszeitpunkt, Substraterhaltungspflicht. Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG sind gleich auszulegen (E. 2a; Bestätigung der Rechtsprechung). Letztmöglicher Überweisungszeitpunkt und Substraterhaltungspflicht im Rahmen von AHVG (E. 2c) und BVG (E. 3b und c). Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt, fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare Verletzung der Substraterhaltungspflicht als für die Unterlassung kausal erweist (E. 2 und 3). Der Verantwortliche, der die Schuld der pflichtigen Aktiengesellschaft mit Hilfe einer persönlichen Kreditaufnahme im letztmöglichen Zeitpunkt bezahlt, ist nicht strafbar (E. 4).

125 V 249 () from 12. August 1999
Regeste: Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung. Eine Rechtskraftbescheinigung ist für den Bezug der Beiträge erforderlich, weshalb die Gerichte verpflichtet sind, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft des eine Beitragsforderung betreffenden Rechtsöffnungsentscheides kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen.

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