Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 22ter Kinderrente 118

1 Per­so­nen, wel­chen ei­ne Al­ters­ren­te zu­steht, ha­ben für je­des Kind, das im Fal­le ih­res To­des ei­ne Wai­sen­ren­te be­an­spru­chen könn­te, An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te. Für Pfle­ge­kin­der, die erst nach der Ent­ste­hung des An­spruchs auf ei­ne Al­ters­ren­te oder auf ei­ne ihr vor­aus­ge­hen­de Ren­te der In­va­li­den­ver­si­che­rung in Pfle­ge ge­nom­men wer­den, be­steht kein An­spruch auf Kin­der­ren­te, es sei denn, es hand­le sich um Kin­der des an­dern Ehe­gat­ten.

2 Die Kin­der­ren­te wird wie die Ren­te aus­be­zahlt, zu der sie ge­hört. Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen über die zweck­ge­mäs­se Ver­wen­dung (Art. 20 ATSG119) und ab­wei­chen­de zi­vil­rich­ter­li­che An­ord­nun­gen. Der Bun­des­rat kann die Aus­zah­lung für Son­der­fäl­le in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 20 ATSG re­geln, na­ment­lich für Kin­der aus ge­trenn­ter oder ge­schie­de­ner Ehe.120

118Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 30. Ju­ni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

119 SR 830.1

120 Fas­sung des zwei­ten und drit­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

BGE

103 V 55 () from 19. September 1977
Regeste: Zusatzrenten für Pflegekinder (Art. 49 Abs. 1 AHVV). - Grundsätze, welche für die Festsetzung der massgebenden Unterhaltskosten für Pflegekinder anzuwenden sind (Erw. 1b). - Das Statut des Pflegekindes muss im Zeitpunkt der Realisierung des versicherten Risikos beurteilt werden, immerhin unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Entwicklung des Sachverhalts auf lange Sicht (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1c).

104 V 64 () from 13. April 1978
Regeste: Anspruch auf Kinderrente während der Ausbildung (Art. 22ter Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 AHVG). - Zumutbarer Einsatz als Bestandteil systematischer Berufsvorbereitung (Erw. 1-3). - Ausbildungscharakter eines Abendkurses. Ist dem Besucher eines Abendkurses zuzumuten, gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine Kinderrente ausschliessen würde (Erw. 4)?

108 V 1 () from 29. Januar 1982
Regeste: Art. 22ter, 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 AHVG. - Die in BGE 106 V 198 begründete Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf die Waisenrente mit der Heirat der Waisen nicht erlischt, gilt auch für das in Ausbildung stehende Kind, das sich verheiratet (E. 1). - Vom 1. Januar 1981 an besteht dieser Anspruch für verheiratete Waisen und Kinder grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie für ledige. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1981 besteht - im Rahmen der Art. 46 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 48 Abs. 2 IVG - ein Leistungsanspruch in den vor diesem Zeitpunkt eingetretenen, bei einer Beschwerdeinstanz anhängigen und noch nicht rechtskräftig beurteilten Rentenfällen (E. 2a).

112 V 257 () from 1. September 1986
Regeste: Art. 25 Abs. 1 AHVG und Art. 48 Abs. 4 AHVV: Berechnung der Mutterwaisenrente. - Die Delegation der Befugnis zur Regelung der Mutterwaisenrente gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist umfassend und räumt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum ein. Gestützt darauf ist der Bundesrat befugt, sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Berechnung und den Umfang der Mutterwaisenrente festzulegen (Erw. 2b). - Dass sich in einzelnen Fällen beim Zusammentreffen der Berechnungsweise gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV mit dem ordentlichen Rentenberechnungssystem Koordinationsprobleme ergeben können, ändert nichts an der Gesetzmässigkeit des Art. 48 Abs. 4 AHVV (Erw. 2c).

115 V 16 () from 28. Februar 1989
Regeste: Art. 28 Abs. 1ter IVG, Art. 2 und 8 lit. e des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962: Ausrichtung von Zusatzleistungen im Ausland. Art. 28 Abs. 1ter Satz 2 IVG (in Kraft seit 1. Januar 1988), welcher es untersagt, den Bezügern von Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, Zusatzleistungen für Angehörige auszurichten, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, steht zu den Bestimmungen des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht in Widerspruch.

121 V 104 () from 7. März 1995
Regeste: Art. 6 und 49 BVG, Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 25 BVG. Die Regelung einer im obligatorischen und überobligatorischen Bereich tätigen Vorsorgeeinrichtung (umhüllende Kasse), wonach der Anspruch auf Invaliden-Kinderrente nach Art. 25 BVG dadurch abgegolten ist, dass der reglementarische Anspruch auf Invalidenrente den Mindestbetrag für Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente gemäss BVG übersteigt, ist bundesrechtswidrig.

122 V 300 () from 15. Oktober 1996
Regeste: Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. - Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist gesetzwidrig. - Eine "gesonderte" Ergänzungsleistungsberechnung für den Leistungsansprecher und dessen Kind, das Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung begründet, ist nicht zulässig.

134 V 15 (9C_272/2007) from 27. Dezember 2007
Regeste: Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 AHVV; Drittauszahlung der Invaliden-Kinderrente. Die Invaliden-Kinderrente kann nicht direkt dem mündigen Kind ausbezahlt werden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 2.3).

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