Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 24 Besondere Bestimmungen 123

1 Wit­wen ha­ben über­dies An­spruch auf ei­ne Wit­wen­ren­te, wenn sie im Zeit­punkt der Ver­wit­wung kei­ne Kin­der oder Pfle­ge­kin­der im Sin­ne von Ar­ti­kel 23, je­doch das 45. Al­ters­jahr vollen­det ha­ben und min­des­tens fünf Jah­re ver­hei­ra­tet ge­we­sen sind. War die Wit­we mehr­mals ver­hei­ra­tet, so wird auf die Ge­samt­dau­er der Ehen ab­ge­stellt.

2 Zu­sätz­lich zu den in Ar­ti­kel 23 Ab­satz 4 auf­ge­zähl­ten Be­en­di­gungs­grün­den er­lischt der An­spruch auf die Wit­wer­ren­te, wenn das letz­te Kind des Wit­wers das 18. Al­ters­jahr vollen­det hat.

123Sie­he auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am En­de die­ses Tex­tes.

BGE

101 V 257 () from 29. Dezember 1975
Regeste: Art. 23 Abs. 1 lit. a und d AHVG. Die Kommorientenregel des Art. 32 Abs. 2 ZGB ist in der AHV sinngemäss anwendbar.

120 V 170 () from 21. April 1994
Regeste: Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 AHVG, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 ZGB. Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, da die Hinterbliebene frühestens eine zivilrechtliche Verschollenerklärung durch den Richter erwirken kann, d.h. im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit sechs Jahre nach der letzten Nachricht (Änderung der Rechtsprechung).

125 V 396 () from 18. Oktober 1999
Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Abs. 1 AHVV: Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen; Verjährung/Verwirkung; Rechtsweg. Ob bezüglich einer formell rechtskräftig verfügten Witwenabfindung (alt Art. 24 AHVG) die Vollstreckungsverjährung oder -verwirkung eingetreten ist, kann sowohl im Rechtsöffnungsverfahren vom Rechtsöffnungsrichter als auch, als Frage des materiellen Rechts, von der Verwaltung mittels Verfügung und auf Beschwerde hin vom Sozialversicherungsrichter entschieden werden.

139 I 257 (9C_400/2013) from 23. September 2013
Regeste: Art. 23 und 24 AHVG; Art. 8 und 14 EMRK; Art. 9 UNO-Pakt I; Art. 11 lit. e des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; Anspruch auf Witwenrente. Es verletzt kein Bundesrecht, einer unter 45-jährigen, kinderlosen Frau, die eine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, um ihren gesundheitlich schwer beeinträchtigten Ehegatten bis zu dessen Tod zu betreuen, eine Witwenrente zu verweigern (E. 4). Die Verweigerung fällt nicht in den Geltungsbereich des Art. 8 EMRK (E. 5); sie verletzt keine anderweitigen staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (E. 6).

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