Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
(AHVG)1

1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten

1 An­spruch auf ei­ne or­dent­li­che Al­ters- oder Hin­ter­las­se­nen­ren­te ha­ben die ren­ten­be­rech­tig­ten Per­so­nen, de­nen für min­des­tens ein vol­les Jahr Ein­kom­men, Er­zie­hungs- oder Be­treu­ungs­gut­schrif­ten an­ge­rech­net wer­den kön­nen, oder ih­re Hin­ter­las­se­nen.130

2 Die or­dent­li­chen Ren­ten wer­den aus­ge­rich­tet als:

a.
Voll­ren­ten für Ver­si­cher­te mit voll­stän­di­ger Bei­trags­dau­er;
b.
Teil­ren­ten für Ver­si­cher­te mit un­voll­stän­di­ger Bei­trags­dau­er.131

130Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

131Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

BGE

101 V 184 () from 9. Juli 1975
Regeste: Art. 29bis Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 AHVG. Zur Festsetzung der einfachen Altersrente der verheirateten oder geschiedenen Frau ist eine Vergleichsrechnung anzustellen, indem einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit und anderseits nur die Einkommen vor der Ehe (bzw. bei geschiedenen Frauen vor und nach der Ehe) durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre geteilt werden. Massgebend ist alsdann das für die Versicherte günstigere Resultat.

103 V 114 () from 28. November 1977
Regeste: Art. 33 Abs. 3 AHVG. Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe auf Grund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten: zur Anwendbarkeit der Vergleichsrechnung gemäss BGE 101 V 184

107 V 1 () from 15. Januar 1981
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG. Nicht gerechtfertigt ist die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau, wenn die Unterstellung desselben unter die obligatorische Versicherung einzig von dem in dieser Bestimmung aufgestellten Kriterium abhängt (Person, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird). (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1). Änderung der Rechtsprechung: Voraussetzungen (Erw. 2).

109 V 75 () from 26. Mai 1983
Regeste: Art. 29 Abs. 1, 31 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 AHVG. - Die Berechnung der einfachen Altersrente der geschiedenen Frau, deren geschiedener Ehemann verstorben ist, kann auch dann nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG erfolgen, wenn der Tod des Ehemannes erst nach der Vollendung des 62. Altersjahres der Frau eingetreten ist und diese nur aus Altersgründen keine Witwenrente hat beziehen können (Erw. 2a). - Die über 62jährige Frau, deren Ehemann stirbt und welche die Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente erfüllt, hat auch dann Anspruch auf eine gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AHVG zu berechnende ordentliche einfache Altersrente, wenn sie persönlich nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG geleistet hat (Erw. 2b). Art. 23 Abs. 2 AHVG (alt Art. 41 AHVG). Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss bei der Scheidung, die nach ausländischem Recht ausgesprochen worden ist, nicht im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein; es genügt vielmehr, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten auf einem nach dem betreffenden ausländischen Recht gültigen und vollstreckbaren Rechtstitel beruht (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3).

118 V 1 () from 26. März 1992
Regeste: Art. 21, 22, 30, 33ter AHVG, Art. 55 AHVV. Berechnung der einfachen Altersrente nach Ehescheidung im Falle von Versicherten, die vor dem Bezug einer Ehepaar-Altersrente bereits eine einfache Altersrente bezogen hatten. Die Berechnung hat grundsätzlich anhand der in diesem Zeitpunkt geltenden Grundlagen zu erfolgen; die so berechnete Rente hat indes umfangmässig zumindest der zuletzt bezogenen einfachen Rente unter Einschluss der seitherigen Rentenanpassungen zu entsprechen. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 206 Erw. 2a.

118 V 129 () from 28. Juli 1992
Regeste: Art. 22 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, 4, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1, 2 AHVG. Berechnung der Ehepaar-Altersrente im Falle eines Versicherten, der einen entsprechenden Anspruch bereits auf den 1. Januar 1972 erlangt hatte und sich nach dem Hinschied seiner Frau mit einer ebenfalls verwitweten Altersrentenbezügerin wieder verheiratete.

120 V 421 () from 23. Dezember 1994
Regeste: Art. 6 IVG. Bei Doppelbürgern von Staaten, die beide mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, bestimmt sich der anwendbare Staatsvertrag nach Massgabe der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit.

121 V 65 () from 6. Juli 1995
Regeste: Art. 4 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 29 Abs. 1 AHVG, Art. 50 AHVV, Art. 14 Abs. 2 VFV. Anwendungsfall für den Grundsatz von Treu und Glauben bei fehlerhaftem Verhalten des zuständigen Schweizer Konsulats gegenüber einer in Brasilien lebenden nichterwerbstätigen Schweizer Witwe ohne eigene AHV-Beiträge.

121 V 71 () from 21. Juli 1995
Regeste: Art. 16 Abs. 1, Art. 29, 29bis und 30 AHVG, Art. 4 BV. - Bei der Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind für die Anrechnung von zusätzlichen Einkommen die Einkommensverhältnisse in erster Linie so zu rekonstruieren, wie sie in den fraglichen Jahren geherrscht haben. - Auf den zusätzlich angerechneten Einkommen hat der Versicherte die entsprechenden Beiträge ohne Zins nachzuzahlen.

124 V 159 () from 8. Mai 1998
Regeste: Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 30 Abs. 2 AHVG (je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung): Berechnung der ordentlichen Invalidenrente. Art. 30 Abs. 2 AHVG betreffend die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist für die Berechnung der Invalidenrenten direkt anwendbar. Der Umstand, dass Art. 36 Abs. 2 IVG die Bestimmungen des AHVG zur Rentenberechnung lediglich als sinngemäss anwendbar erklärt, erlaubt hinsichtlich der in der Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Beitragsjahre und Einkommen keine Abweichung gegenüber der Berechnung der Altersrente.

126 V 5 () from 25. Januar 2000
Regeste: Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 18 Abs. 2 AHVG; Ziff. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 1 lit. h der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision: Invalidenrente und Übergangsrecht. Ist die Invalidität vor dem 1. Januar 1997 eingetreten und die Rentenberechtigung eines Leistungsansprechers (Angehöriger eines Staates, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat) verneint worden, weil er nicht während zehn vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während fünfzehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, kann eine solche Rente nunmehr beansprucht werden, wenn die nach neuem Recht (Art. 6 Abs. 2 IVG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind.

126 V 217 () from 31. März 2000
Regeste: Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung); Art. 1 Abs. 1 lit. b und c, Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung): Versicherteneigenschaft. Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 lit. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) - resp. nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) - versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau ist auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision: Beitragsdauer. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden.

131 V 209 () from 6. Juni 2005
Regeste: a Art. 2 FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71: Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierungen; Begriff der mittelbaren Diskriminierung. Die Gleichbehandlungsgebote verbieten nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (unmittelbare Diskriminierungen), sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (mittelbare Diskriminierungen). Sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert eine Vorschrift des nationalen Rechts mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt. (Erw. 6)

131 V 371 () from 15. Juni 2005
Regeste: a Art. 33bis Abs. 1 und Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; Art. 40 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, 2 und 3, Art. 49 sowie Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71: Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente bei Vorliegen ausländischer Versicherungszeiten. Die Besitzstandsgarantie des Art. 33bis Abs. 1 AHVG bezieht sich nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag. (Erw. 3) Im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 findet eine autonome Berechnung der Altersrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenrenten der schweizerischen Invalidenversicherung statt. (Erw. 5 und 6)

131 V 390 () from 26. September 2005
Regeste: a Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 36 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 IVG; Art. 42 Abs. 1 AHVG: Nichtdiskriminierung. Das schweizerische Recht begründet keine unzulässige Diskriminierung, soweit es Personen vom Anspruch auf eine (ordentliche oder ausserordentliche) Rente der Invalidenversicherung ausschliesst, die weder bei Eintritt der Invalidität während eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, weil sie vor Risikoeintritt nicht während mindestens eines Jahres der schweizerischen Invalidenversicherung angeschlossen waren, noch während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang. (Erw. 5 ff.)

132 V 265 () from 19. Mai 2006
Regeste: a Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 AHVG: Auslegung des Begriffs "Eintritt des Versicherungsfalles". Darunter ist die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, d.h. das Erreichen des Rentenalters, zu verstehen und nicht etwa die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente. Dies führt im Rahmen des Einkommenssplittings unter Ehegatten zur Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten). (Erw. 2)

134 III 608 (5A_374/2008) from 11. August 2008
Regeste: Pfändung einer österreichischen Alterspension; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20 Abs. 1 und Art. 153a AHVG, Art. 20 und 32 ELG. Die ausgerichteten AHV-Renten und die Ergänzungsleistungen sind unpfändbar (E. 2.4 und 2.5). Die österreichische Alterspension ist dagegen beschränkt pfändbar (E. 2.6.1). Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das von Art. 8 Abs. 2 BV und den Staatsverträgen mit der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete Diskriminierungsverbot sind nicht verletzt (E. 2.6.3-2.6.5).

138 V 197 (9C_533/2011) from 15. März 2012
Regeste: Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Unterstellung unter die AHV. Wird eine in der Schweiz wohnhafte französische Staatsangehörige, die eine Altersrente der französischen Sécurité sociale (staatliches Basissystem) und Renten aus der französischen obligatorischen beruflichen Zusatzvorsorge bezieht, nicht von der Unterstellung unter die schweizerische AHV befreit, so verletzt dies Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht (E. 2-5).

139 V 263 (9C_662/2012) from 19. Juni 2013
Regeste: Art. 18 Abs. 3 AHVG; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar, hier im Zusammenhang mit der Rückvergütung von AHV-Beiträgen, auf welche damit ein Anspruch besteht (E. 2-14).

141 V 481 (9C_314/2015) from 20. August 2015
Regeste: Art. 29quater, 29quinquies und 30 Abs. 2 AHVG; einfache Altersrente einer von ihrem Ehemann gerichtlich getrennten Versicherten: Berechnung; Gesetzeslücke. Es besteht keine Möglichkeit, die Jahre, in denen die Versicherte durch ihren erwerbstätigen Ehegatten mitversichert war, im Sinne der Schliessung einer Gesetzeslücke zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala mitzuberücksichtigen, bei der Division des Einkommenstotals zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hingegen ausser Acht zu lassen. Dass die vom Ehegatten im Rentenalter erzielten Einkommen nicht mit der Ehefrau geteilt werden mit der Folge, dass für diese ein geringeres durchschnittliches Jahreseinkommen resultiert, ist systemkonform und nicht Folge einer Gesetzeslücke (E. 1-3).

144 V 159 (9C_377/2017) from 11. Juni 2018
Regeste: Art. 29septies Abs. 1 erster Satz AHVG; Art. 52g AHVV; Betreuungsgutschriften. Versicherten, deren mindestens in mittlerem Grade hilflose Angehörige in einem Pflegeheim leben, können grundsätzlich keine Betreuungsgutschriften zuerkannt werden. Denn in solchen Fällen werden Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in erster Linie durch das Heimpersonal erbracht, womit eine Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten von Angehörigen entfällt (E. 3 und 4).

146 V 313 (9C_829/2019) from 26. August 2020
Regeste: Art. 30ter Abs. 3 AHVG; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).

147 V 146 (9C_52/2020) from 1. Februar 2021
Regeste: Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung; Bestimmung der Höhe einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung angesichts einer Rente aus der ersten Säule basierend auf einer unvollständigen Beitragsdauer. Die im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung enthaltene Bestimmung, die den gesetzlichen Begriff der Überentschädigung übernimmt, jedoch - ungeachtet des der versicherten Person tatsächlich ausbezahlten Betrags - die Berücksichtigung einer auf Basis einer vollständigen Beitragsdauer berechneten Rente der ersten Säule vorsieht, läuft dem damit angestrebten Zweck (vermeiden eines ungerechtfertigten Vorteils) zuwider und verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 5.2-5.4).

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