1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30
1bis FürNichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31
2 Von der Beitragspflicht sind befreit:
- a.32
- die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
- b. und c. …33
- d.34
- mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
- e.
- …35
3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
- a.
- nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
- b.
- Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36
4 Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
- a.
- die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
- b.
- der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37