Bundesgesetz
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Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente
1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. 2 Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. 3 Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. 4 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. BGE
150 V 73 (9C_597/2023) from 20. Dezember 2023
Regeste: Art. 39 AHVG; Art. 55ter AHVV; Rentenaufschub. Die in Art. 55ter Abs. 2 AHVV gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG für die Berechnung des Zuschlags beim Rentenaufschub statuierte, in Rz. 6301 ff. RWL konkretisierte Methode erweist sich als bundesrechtskonform (E. 3-7).
150 V 257 (9C_705/2023) from 4. Juni 2024
Regeste: Art. 39 Abs. 1 AHVG; Art. 55bis lit. b AHVV (je in der vom 1. Januar 1997 bis Ende 2023 geltenden Fassung); Aufschub der Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst. Laut Art. 55bis lit. b AHVV sind Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen, von der Möglichkeit eines Rentenaufschubs gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVG ausgenommen. Die Verordnungsbestimmung verstösst gegen gesetzliche und verfassungsmässige Vorgaben, weshalb ihr die Anwendung versagt wird (E. 3.3-3.5). |