Bundesgesetz
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Art. 40a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente
1 Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt. 2 Der Bundesrat legt die Kürzungssätze nach versicherungsmathematischen Grund-sätzen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er überprüft die Kürzungssätze mindestens alle zehn Jahre. 3 Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer als oder gleich hoch wie der Betrag der vierfachen minimalen jährlichen Altersrente nach Artikel 34, so werden die Kürzungssätze um 40 Prozent reduziert. |