Bundesgesetz
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Art. 44 Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen 230
1 Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren. 2 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG231 einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.232 230 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). 232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). |