Bundesgesetz
|
Art. 49a Informationssysteme und Anforderungen 241
1 Die Durchführungsstellen betreiben Informationssysteme, die den elektronischen Informationsaustausch und die Datenbearbeitung ermöglichen. 2 Sie stellen sicher, dass ihre Informationssysteme jederzeit die notwendige Stabilität und Anpassungsfähigkeit sowie die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten. 3 Die Fachorganisationen der Durchführungsstellen erarbeiten Regeln zur Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b. 241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |