Bundesgesetz
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Art. 49c Register der laufenden Geldleistungen 245
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 führt ein zentrales Register der laufenden Geldleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Gewährung ausländischer Leistungen, mit dem Zweck:
2 Sie erfasst darin:
3 Sie meldet den Ausgleichskassen Todesfälle und Zivilstandsänderungen und stellt den Stellen nach Artikel 50b Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung. 245 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |