Bundesgesetz
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Art. 49d Versichertenregister 246
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein zentrales Versichertenregister mit dem Zweck:
2 Sie erfasst darin:
3 Sie stellt den Stellen nach den Artikeln 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 die erforderlichen Daten zur Verfügung. 246 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |